Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr-2011

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr-2010

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr-2009


15.
Juni
2011

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

15.
Juni
2011

In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    am 14. August 2010

    In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 35


StGB § 174
[NEUE Fassung]

Mit Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:

  • 1. Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;
    • 2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;
    • 3. Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
    • 4.     Kindes-Schändung jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.
    • 5.      Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.

    Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.

    Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

     


      Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 34


    Erneut wird gemäß Artikel 48
    der Reichsverfassung mit der Bezeichnung „Deutsche-Reichspost“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Post und Telegraphenverwaltung errichtet. Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs.

    Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen zu errichten.

    Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär".

    Die einzelnen Aufgaben in der Deutschen-Reichspost bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

     


      Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichsbank, als  Zentralbank des Deutschen Reiches.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 33


    Erneut wird gemäß
    § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen „Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.

    Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.

    Der Volks-Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.

    Gemäß § 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden  inne hat.


      Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung des Reichsschatzamtes, als  Zentralbehörde aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 32


    Das, durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite 196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.

    Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Reichskasse, Finanzämter, Oberfinanzpräsidien, Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt, Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie, Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.

    Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

     


      Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 28


    § 1.

    Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich anzuwenden.


    § 2.

    Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
    Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG) beschrieben.
    Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG) beschrieben.


    § 3.

    All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben. Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.


    § 4.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


      Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010
      geändert am 04. Juni 2011

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 27


    § 1
    .

    Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

    Die Abschaffung der Todesstrafe gilt im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:

    Wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft.

    Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

      Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 14. August 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 26

     

    Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet werden, tritt an dessen Stelle der Begriff „Freiheitsentzug“.

    Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.


      Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 27. Juni 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 25


      § 1.

      Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“ gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

      Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

      § 2.

      Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

      Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

      § 3.

      Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

      § 4.

      Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

      § 5.

      § 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

      § 6.

      (1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

      (2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

      (3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

      § 7.

      (1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

      § 8.

      Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt vorbehalten.

      § 9.

      (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.

      (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

      § 10.

      Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

      § 11.

      Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift


      Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      am 27. Juni 2010

      In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 24

      § 1.

      Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

      In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

      § 2.

      Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

      § 3.

      Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft. 

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der  Reichsdruckerei im Deutschen Reich.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    am 27. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 22

    Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.  

    Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

    Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift


    Die Gesetzesentwürfe Nr 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 38 aus dem Jahre 2010, wurden durch das Gesetz Nr. 08 (RGBl-1106012) aus dem Jahre 2011 ersetzt.


    Den Mißtrauensvoten mit der Bezeichnung "RW01-231010", "GW02-231010", "VO04-231010" und "OE06-281010" wurde in der 11. Tagung des Volks-Reichstages, am 04.06.2011 mehrheitlich zugestimmt. (Zur Wahrung des Datenschutzes, werden die betreffenden Personen hier noch nicht erwähnt.)
     


    05.
    Juni
    2011

    In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
    mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    05.
    Juni
    2011

    In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:

      Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      gegeben am 01. Juni 2011

      In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 09


      § 1.

      Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 25. Juni 2011 bestimmt.

      § 2.

      Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift


      Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich.
      Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

      gegeben am 01. Juni 2011

      In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
      nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

      Nr. 08


      Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für alle notwendigen Ämter eingerichtet.

      Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

      Sobald die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen Einzelfall außer Kraft.

      Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter" in Amtsschrift


    Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 01. Juni 2011

    In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 07

    Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.

    Artikel 1

    Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet seine Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.

    (2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen, diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium, dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.

    Artikel 3

    Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07 vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).

    Artikel 4

    Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches" Amtsschrift

     


    23.
    Mai
    2011

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
    mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    23.
    Mai
    2011

    In der 10. Tagung des Volks-Reichstages, vom 21. Mai 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:

    Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 20. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 15

    § 1.

    Der Staatssekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

    1.

    der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;

    2.

    die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte" Amtsschrift


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    erlassen am 20. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 14

    Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.
     
    Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".

    Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" Amtsschrift


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    erlassen am 20. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 13

    Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

    Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".

    Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    erlassen am 20. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 12

    Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

    Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt".

    Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der
    Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift


    Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken 

    erlassen am 20. Juni 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 11

    Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.

    Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.

    Diesbezüglich verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden" bleibt unverändert.

    Die gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu gewährleisten.

    Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des Reichspräsidiums errichtet.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift


    Präsidiale Anordnung
    zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
    nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 23. Mai .2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 10

    Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang des Reichspräsidiums bzw. des „Deutschen Kaisers“ gemäß geltender Verfassung und geltenden Gesetzen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn nur eine der drei Personen zugegen ist. Für alle Entscheidungen und Beschlüsse wird die Zustimmung des Volks-Bundesrathes benötigt. Ist ein(e) Senatspräsident(in) für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese(r) die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Ernennungen und Beschlüssen den Reichskanzler hinzuziehen, dieser gilt auch als sein Stellvertreter. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Es gilt Art. 11 der Verfassung, die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

    Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen um Personen aus dem Präsidialsenat oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so ist diese Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung zu ersetzen.

    Alle gesetzlichen Handlungen, die den Kaiser betreffen, werden bis auf Widerruf bzw. Volksabstimmung oder Gesetzesbeschluß durch den Präsidialsenat erfüllt. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen weiterhin erhalten.

    Der Reichskanzler, der Vizekanzler und die sieben stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit gleichberechtigte Entscheidungsträger. Sie handeln selbstverantwortlich, jedoch nach interner Absprache. Alle gesetzlichen Handlungen, die den Reichskanzler betreffen, werden bis auf Widerruf oder Gesetzesbeschluß durch die stellvertretenden Reichskanzler erfüllt.

    Der Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler. Dies erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Es gilt Artikel 15 der Verfassung.

    Dieses Übergangsgesetz gilt, bis das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands (es gelten die Grenzen vom 31. Juli 1914) sich seine neue Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft, bzw. nach Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

    Waldstetten-Weilerstoffel, den 23. Mai 2010
    Geändert zu Niedersteinbach am 11. April 2011

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung" Amtsschrift


    Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
    Stand 28. Oktober 1918.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 23. Mai 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 09

    § 1.

    Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

    In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung" Amtsschrift


    Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
    (Reichspräsidium).

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 23. Mai 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 08

    § 1.

    [1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
    [2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

    § 2.

    Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

    § 3.

    Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.

    § 4.

    [1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
    [2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.

    usw. (siehe Sie das Originalgesetzblatt)

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift


    Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
    Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 23. Mai 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 07

    § 1.

    Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

    § 2.

    Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

    § 3.

    Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

    § 4.

    Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

    § 5.

    Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über. Soweit das Reichsamtnicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Amtsbereich selbständig ausgeübt.

    § 6.

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift


    Verordnung betreffend dem "Amtsteid"
    der unmittelbaren Reichsbeamten.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 23. Mai 2010

    In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 06

    Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

    Der Amtsteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

    „Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“

    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift


    Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
    Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, zum 23.04.2011.

    gegeben am 23.04.2011

    In Kraft gesetzt am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
    veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 05

    Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:

    Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden Reichskanzler:

    Herr Erhard Lorenz, Jg.1954;
    Bayern, Staatsekretär im Reichsamt des Innern, per Gesetz, stellvertretender Reichskanzler;

    Herr Peter Jörg Erich Glogau, Jg.1954;
    Preußen, Staatssekretär der Deutschen Reichspost, per Gesetz, stellvertretender Reichskanzler;

    Frau Kornelia Lorenz, Jg.1957;
    Bayern, Staatssekretärin im Reichsamt für Geisteswissenschaften;

    Herr Peter Holzapfel, Jg.1953;
    Preußen, Staatssekretär im Reichsamt für Energie;

    Herr M........ F...... K............, Jg.1975;
    Preußen, Staatssekretär im Reichsamt für Völker- und Menschenrechte;

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011" Amtsschrift


    08.
    April
    2011

    In Kraft gesetzt am 08.04.2011 durch Veröffentlichung
    im Reichs-Anzeiger,
    mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes.

    08.
    April
    2011

    In der 30. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 26. März 2011, wurde beschlossen:
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Genehmigung der Reichs-Gewerbeanmeldungen für die Deutschen Recht-Konsulenten

    (siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
    Genehmigung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsausweises 
    (siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
    Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Geisteswissenschaften. 
    Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Energie. 
    Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Völker- und Menschenrechte. 
    Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Tier- und Artenschutz. 
    ---------------------------------
    Zustimmung zur Amtsbesetzung durch die Staatssekretärinen für Geisteswissenschaften.
    Zustimmung zur Amtsbesetzung durch den Staatssekretär für Völker- und Menschenrechte.
    Zustimmung zur Amtsbesetzung durch den Staatssekretär für Energie.
    ----------------------------------
    Zustimmung zur Verabschiedung inaktiver Bevollmächtigte und sogenannte Amtsanwärter, die ihre angenommene Aufgabe und Tätigkeit dauerhaft eingestellt haben.


    Der Verfassungsschutz des Deutschen Reiches
    warnt eindringlichst
    vor der Weimarer Verfassung und deren Auswirkung.


    27.
    Februar
    2011

    In Kraft gesetzt am 27.02.2011 durch Veröffentlichung
    im Reichs-Anzeiger,
    mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes.

    27.
    Februar
    2011

    In der 29. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 26. Februar 2011, wurde beschlossen:
    Nach 23 Monaten seiner Existenz, wurde zum 31.01.2011 der Rath der Volksbeauftragten aufgelöst. Alle Rechte und Pflichten des Rath der Volksbeaftragten sind mit der Auflösung erloschen. Die Funktion und Verantwortung des Stellvertretenden Reichskanzlers richtet sich somit wieder nach dem geltenden Stellvertretergesetz vom 17. März 1878 mit Änderungsstand 28.Oktober 1918 und geht auf die betreffenden Staatssekretäre über.
    Alle Amtshandlungen des Rath der Volksbeaftragten wurden mit dem 23. Mai 2010 rückwirkend auf den Staatssekretär des Innern übertragen.
     
    Somit wurde der Rath der Volksbeauftragten vom Aufbau und der Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches unwiederruflich entbunden.
    ---------------------------------
    Erste Amtsbesetzung durch den Staatssekretär des Innern wurde vollzogen.
    Zweite Amtsbesetzung durch den Staatssekretär der Deutschen Reichspost wurde vollzogen.
    ----------------------------------
    Genehmigung der Reichs-Gewerbeanmeldungen
    (siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
    Zustimmung der Gewerbeanmeldung unserer Reichsdruckerei (in Verlängerung).


    28.
    November
    2010

    In Kraft gesetzt am 28.11.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Bundesrathes.

    28.
    November
    2010

     

    Die "E-S-Gruppe", als Macher der Weltnetzseiten "reichsleitung.de", "reichsverwaltung.de""reichspräsidium.de, (die Betonung liegt beim "ä")" "volks-bundesrath.de", "volks-reichstag.de", "rath-der-volksbeauftragten.de" und "rechtspraktiker.de" handelnd unter der Bezeichnung "Deutschland ist Deutschland" "de-ist.de" und namentlich bekannt, arbeiten seit August 2010 mit Daten die vermuten lassen, daß es um "das Reichspräsidium http://reichspraesidium.de"  (Präsidialsenat, und Rath der Volksbeauftragten), sowie den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag des Deutschen Reiches geht. Diese "E-S-Gruppe" handelt eigenmächtig ohne Zustimmung der Volksorgane (Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag) unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Auch die Veröffentlichung von Reichsgesetzen in deren Weltnetzseiten unterliegen zum größten Teil einer schweren kriminellen Handlung. Ebenso handeln diese Personen mit der Bezeichnung "Bund der Recht-Konsulenten unter der Anschrift Postfach 840221, 12532 Berlin". Dem destruktiven Mißtrauensvotum gegen die betreffende Personen (namentlich genannt unter http://bundespraesidium.de/warnung.htm), wegen Verfassungsverstoß wurde in der 26. und 27. Tagung des Volks-Bundesrathes, einstimmig zugestimmt.

    Onlinedatenvergabe auf deren Seiten empfehlen wir zu vermeiden, da uns der Tatbestand von Datenmißbrauch vorliegt. Zusätzlich liegt dieser Gruppe keine staatsrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Dokumenten für das Deutsche Reich vor, diese Genehmigung hat derzeit nur die Reichsdruckerei gemäß http://reichsdruckerei.info !

    Der Straftatbestand des Verfassungsverstoßes wie in Artikel 4 Punkt 6 zu lesen ist, sowie Urkundenfälschung , Unterschlagung nach dem StGB und §§ 131, 132 StGB, ist eindeutig.

     


    15.
    August
    2010

    In Kraft gesetzt am 15.08.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Bundesrathes.

    15.
    August
    2010

    In der 24. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 14. August 2010, die zu Rostock stattfand, mußten unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt, die mit Veröffentlichung im Deutschen-Reichs-Anzeiger in Kraft treten.
    1. Beschluß: Gemäß „1_Antrag1-VRT-Tag-Ungueltigkeit-an-VBR-080810.pdf“
    wurde
    erkannt und einstimmig bestätigt, daß
    die 09. Tagung des Volks-Reichstag vom 23.05.10 NICHTIG und ungültig ist;
    die 10. Tagung des Volks-Reichstag vom 20.06.10 NICHTIG und ungültig ist;
    die 11. Tagung des Volks-Reichstag vom 27.06.10 NICHTIG und ungültig ist.
    Es wurde auch erkannt und einstimmig bestätigt, daß alle in den betreffenden Tagungen gemachten Beschlüsse, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsordnungen und Ernennungen somit im Sinne von Artikel 5 unserer Verfassung und bezogen auf die Stellung des Volks-Reichstages, gemäß Gesetzgebung nicht ausgeübt wurden und somit in einer neu einzuberufenen  9. Tagung nun ausgeübt werden müssen. Alle Anträge und Beschlüsse der betreffenden Tagungen müssen neu gestellt werden.
    ---------------------------------
    2. Beschluß: Gemäß „2_Antrag2-Disqualifikation-an-VBR-080810.pdf“
    und
    wegen Verstoß gegen die Verfassung, Artikel 5, 7 14, 16, 74,
    wegen Boykottierung der rechtsverbindlich angesetzten Tagungen des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes für den 01.08.2010 und wegen Drohungen, werden nachfolgende Personen im Amt des „Rath der Volksbeauftragten“ disqualifiziert: (betreffende Personen wurden informiert).
    Gemäß diesem Beschluß wurde ein EILANTRAG eingebracht, der wie folgt lautet: Die Kündigungen (betreffende 3 Personen wurden informiert) werden durch die heutige Tagung desVolks-Bundesrath angenommen und bestätigt.
    ----------------------------------
    6. Beschluß:
    Gemäß Antrag
    Durch einen EILANTRAG umformuliert. Es gilt folgender Wortlaut:
    „Hiermit beantrage ich, dass der Volks-Reichstag aus wichtigem Grund, seine 9. Tagung eigenständig einberufen und terminlich festlegen kann. Der Volks-Bundesrath ist darüber zu informieren.“
    Somit wurde dem Volks-Reichstag verfassungkonform zu Zustimmung erteilt, daß dieser schnellstmöglich seine Tagung ausführen kann.

    Das betreffende Protokoll kann durch Berechtigte eingesehen werden und beinhaltet 22 Tagungspunkte.


    30.
    März
    2010

    In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes.

    30.
    März
    2010


    Gesetz über die Angelegenheiten des "Reichsgerichtes"
    mit Sitz in Leipzig.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 28. März 2010

    In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 05

    Das Reichsgericht, gemäß Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 vom 11. April 1877 mit Sitz in Leipzig, beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung vom 23. März 2010 erneut seine Tätigkeit.

    Die Reichsgesetzgebung wie zum Stand 29. Oktober 1918 kommt erneut zur Anwendung.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1003151-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft" Amtsschrift


    Gesetz über die Angelegenheiten "Israels"
    als Schutzgebiet auf dem Land Palästinas.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 28. März 2010

    In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 04

    Israel, gegründet als sogenannter Staat am 14. Mai 1948 auf dem Land, das Palästina genannt wurde, angrenzend an Syrien, Libanon, Ägypthen, Jordanien und an die Palästinensischen Autonomiegebiete, wird als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der Reichsordnung vom 28. Oktober 1918 zum Stand 28. März 2010 ausgeschlossen.

    Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 28. Oktober 1918 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1003141-Nr4-Israel-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift


    Gesetz über die Angelegenheiten der Rechtspflege
    im Bundesgebiet (Deutschland) des Deutschen Reiches.

    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 28. März 2010

    In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 03

    Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent, kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches.

    Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband, kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung bedeutet sofortigen Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

    Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet (Deutschland) des Deutschen Reiches.

    Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich" Amtsschrift


    13.
    März
    2010

    In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    13.
    März
    2010


    Gesetz über die Angelegenheiten "Bundesrepublik Deutschland" auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    gegeben am 28. Februar 2010

    In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 02

    Die Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, werden als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der Reichsordnung (Stand: 28.10.1918) ausgeschlossen.

    Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1002281-Nr2-BRD-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift


    Gesetz über die Angelegenheiten Deutscher Recht-Konsulenten
    und dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten.

    Hier, das Gesetz (Nr. 03) zum Ausdrucken

    gegeben am 07. Februar 2010

    In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
    nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

    Nr. 01

    Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches.

    Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

    Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945.
     

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1002071-Nr1-Deutscher-Recht-Konsulent" Amtsschrift




    01.
    Dezember
    2009

    In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    01.
    12.
    2009


    Alte Fassung [Parteien- bzw. Sozialistenverbotsgesetz] vom  21.10.1878
    im Geltungsbereich des Deutschen Reiches vom Stand 31.07.1914,
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    geänderte Fassung vom 07.02.2010
    Gesetz Nr. 5

    zum
    "Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung
    des Deutschen Reiches"

    § 1.

    [1] Vereinigungen und Parteien, welche durch sozialdemokratische, sozialistische, kommunistische, nationalsozialistische, liberale und konfessionelle Motive, gleichwohl aller Art von Vereinigungen mit politischer Bestrebung die Staats- oder Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet behindern, bekämpfen oder terrorisieren, sind zu verbieten.
    [2] Dieses Verbot gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährden.
    [3] Dieses Verbot gilt auch für gleichartige Vereinigungen der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet.

    alle weiteren Gesetze hierzu finden Sie im Originalgesetzblatt oder in der Druckversion

    § 29.

    Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten, tritt an die Stelle das Reich.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210" Amtsschrift


    Gesetz Nr. 4

    Ergänzungsgesetz zur "Freiwilligen Gerichtsbarkeit" 
    bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetzes.
     

    geänderte Fassung zum 29.11.2009
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    § 1.

    Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

    Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


    Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 21.10.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG

    Reichsgesetzblatt "RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG" Amtsschrift




    29.
    September
    2009

    In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
    des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

    29.
    09.
    2009

    Gesetz Nr. 3

    Außerkraftsetzung des Impfgesetz von 1874
    vom 08.04.1874 im Geltungsbereich des
    Deutschen Reiches, vom Stand 31.07.1914,

    hiermit außer Kraft gesetzt zum 29.09.2009
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    § 1.

    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Impfgesetz vom 08. April 1874 außer Kraft getreten.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

     

    Das Impfgesetz aus dem Jahre 1874 wurde durch Beschluß des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes am 26.09.09 außer Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung heute am 29.09.2009 erlangt dieser Beschluß für das Staatsgebiet des Deutschen Reiches und seinem Staatsvolk Gesetzeskraft.

    Reichsgesetzblatt "RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874" Amtsschrift


    Gesetz Nr. 2

    Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
    vom 23.05.2009 für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
    des Deutschen Reiches, wie Stand: 31.07.1914.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    Für die noch anstehende Wahl zum "Volks" Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.
    Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

    Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag" Amtsschrift

     


    Gesetz Nr. 1

    Der Volks-Reichstag
    durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
    für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.
    Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

    § 1.

    Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

    Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.

    Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

    § 2.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
     

    Reichsgesetzblatt "RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag" Amtsschrift


    Erster Reichsverein nach 1949 für den Geltungsbereich des
    Deutschen Reiches: Stand 31.07.1914

     

    "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten"

     

    Heute am 27.09.2009 veröffentlicht, als Orientierung für alle wahren und aufrichtigen Deutschen in der ganzen Welt, als ein leuchtendes Beispiel von Verantwortungsbewußtsein und Willenskraft "DEM DEUTSCHEN VOLKE"  dienend, gilt wie folgt:

    "Nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths vom 26.09.2009 und der dadurch erlangten Gesetzeskraft durch die Wahrung und Einhaltung der geltenden Verfassung, den geltenden Reichsgesetzen und unter Berücksichtigung von vorhandenen Besatzunsvorschriften, ist die Gründung des ersten Vereins nach Reichsrecht (seit 1949) erfolgt. "

    Der erste deutsche Reichsverein ist ein Dachverband und erhebt den Anspruch der Aufrechterhaltung der Reichsrechtsordnung im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs, gemäß den völkerrechtlichen Staatsgrenzen vom 31.07.1914. Dieser Dachverband nennt sich "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten" ist im Weltnetz zu finden unter: http://recht-konsulent.org und ist mit dem 27.09.2009 durch seine vorhandene Verbandssatzung in Kraft gesetzt. Er wird sobald als möglich ins Vereinsregister des verantwortlichen staatlichen Amtsgerichts eingetragen.

    Jeder rechtbewußte, staats- und volkstreue Bürger nach RuStaG aus dem Jahre 1913, kann nach besuchtem Grundlagenstudium, nach abgelegtem Eid auf das BGB und nach Beitritt in den "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten", zur Wahrung der staatlichen Rechtsordnung als Recht-Konsulent seiner Berufung nachgehen.

    Diese Mitteilung erfolgt auch über den amtlichen Deutschen-Reichs-Anzeiger, ab sofort zu finden im Weltnetz unter http://reichs-anzeiger.de

    Geschrieben, protokolliert und veröffentlicht im Sinne der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit unseres Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich, durch

    Erhard Lorenz
    Deutscher Recht-Konsulent
    Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath

    Es gilt im gesamten Umfang des Deutschen Reiches die bisher nie rechtskräftig außer Kraft gesetzte Reichsverfassung vom 16. April 1871, letzter Änderungsstand 28.10.1918, inklusiv den bis zum 28.10.1918 geltenden Gesetzen und alle erlassenen Gesetze und Anordnungen durch das Reichspräsidium. Zu berücksichtigen sind alle in diesem Reichs-Anzeiger veröffentlichten Gesetzesänderungen, -ergänzungen, oder Außerkraftsetzungen. Gesetze der BRD, anderer selbsternannter Gruppen oder sogenannter Reichsregierung, haben keine staatsrechliche und verfassungskonforme Rechtskraft und sind "de jure" als NICHTIG zu bewerten.

    Reichs-Anzeiger ausdrucken und verteilen ist zwingend erwünscht, denn Aufklärung ist Pflicht!

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