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15.
Juni
2011
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In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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15.
Juni
2011
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In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:
Allerhöchster
Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen
und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 35
StGB
§ 174
[NEUE Fassung]
Mit
Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:
- 1. Vormünder,
welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit
ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren
minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;
- 2. Beamte, die
mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder
welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;
- 3. Beamte,
Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in
öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen
bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in
der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen
vornehmen.
- 4. Kindes-Schändung
jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.
- 5. Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an
Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.
Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.
Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf
einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
der Reichs-Post
und Telegraphenverwaltung des Deutschen
Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 34
Erneut wird gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung mit der Bezeichnung „Deutsche-Reichspost“ eine unter
Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Post und
Telegraphenverwaltung errichtet. Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz
über das Postwesen des Deutschen Reichs.
Die
Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde
mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist
berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter,
Telegraphenämter und Postagenturen zu
errichten.
Der Leiter
dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär".
Die einzelnen Aufgaben in der Deutschen-Reichspost bestimmt der Reichskanzler.
Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die
Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar
auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den
Grundzügen berührt wird.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
der Reichsbank, als Zentralbank des
Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 33
Erneut wird gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14.
März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen
„Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende
Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und
die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren
Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete
Zweiganstalten zu errichten.
Der Volks-Bundesrath kann die
Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.
Gemäß
§ 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein
Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden inne hat.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
des Reichsschatzamtes, als Zentralbehörde
aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 32
Das,
durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite
196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller
Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.
Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende
Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Reichskasse, Finanzämter, Oberfinanzpräsidien,
Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt,
Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie,
Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.
Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren
Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und
zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in
den Grundzügen berührt wird.
Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im
Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 28
§ 1.
Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich
anzuwenden.
§ 2.
Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im
Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG)
beschrieben.
Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG)
beschrieben.
§ 3.
All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der
Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand
28. Oktober 1918.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
geändert am 04. Juni 2011
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 27
§
1.
Im gesamten Umfang der
Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein
Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft
gesetzt.
Die Abschaffung der Todesstrafe gilt
im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines
Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:
Wird
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn
Jahren bestraft.
Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen
und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden
Strafrechtsreform zu ändern.
§
2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der
Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des
Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 14. August 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
Im gesamten Umfang der
Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und
Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet
werden, tritt an dessen Stelle der Begriff „Freiheitsentzug“.
Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften
sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 25
§ 1.
Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des
Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“
gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder
bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 2.
Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten
Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen
begründet oder bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 3.
Treuhandschaften aller Art an dem
Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und
Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
§ 4.
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum
und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober
1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.
§ 5.
§ 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und
Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei
oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.
§ 6.
(1) Mit der Feststellung der
vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich
Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis
zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen
und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes
Gesetz bestimmt.
(2) Das Deutsche Reich erhält die
Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen
und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.
(3) Das Deutsche Reich trägt die
Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens.
Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht
entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der
Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H.
der Baukosten beträgt.
§ 7.
(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6
Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden
Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die
einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom
Deutschen Reich zu tragen war.
§ 8.
Die Regelung der schuldrechtlichen
Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt
vorbehalten.
§ 9.
(1) Steht das Eigentum an einem
Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk
das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt
zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter
unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag
aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das
Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch
eingetragene Rechte entsprechend.
§ 10.
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung
dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer
Ansatz.
§ 11.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift
Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 24
§ 1.
Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt
wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu
ergänzen:
In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren
Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.
§ 2.
Dieses
Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle
Handlungsfähigkeit erreicht haben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei
im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung
im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus
deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt
wird.
Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das
gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den
Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu
verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche
per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte
gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift
Die Gesetzesentwürfe Nr 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 38 aus dem Jahre 2010, wurden durch das Gesetz Nr. 08 (RGBl-1106012) aus dem Jahre 2011 ersetzt.
Den Mißtrauensvoten mit der Bezeichnung "RW01-231010", "GW02-231010", "VO04-231010" und "OE06-281010" wurde in der 11. Tagung des Volks-Reichstages, am 04.06.2011 mehrheitlich zugestimmt. (Zur Wahrung des Datenschutzes, werden die betreffenden Personen hier noch nicht erwähnt.)
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05.
Juni
2011
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In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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05.
Juni
2011
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In der 11. Tagung des Volks-Reichstages, vom 04. Juni 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:
Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer
nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 25. Juni
2011 bestimmt.
§ 2.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914
sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für alle notwendigen Ämter eingerichtet.
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald
die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten
Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen
Einzelfall außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter" in Amtsschrift
Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 01. Juni 2011
In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben
bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle
innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem
ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.
Artikel 1
Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das
Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet
seine Anwendung.
Artikel 2
(1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch
der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen
Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.
(2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen,
diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben
haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der
Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium,
dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.
Artikel 3
Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07
vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).
Artikel 4
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches" Amtsschrift
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23.
Mai
2011
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In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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23.
Mai
2011
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In der 10. Tagung des Volks-Reichstages, vom 21. Mai 2011, wurden folgende Gesetze beschlossen:
Gesetz
über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik
Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 20. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
§ 1.
Der Staatssekretär des Innern und der
Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen
Maßnahmen zu treffen, die
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1.
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der Vereinheitlichung der
Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung
und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des
Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;
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2.
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die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit
allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“
verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen
und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum
Gegenstand haben.
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§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der
Polizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der
Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem
Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer
Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen
Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle
vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände
der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.
Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".
Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären
die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und
zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in
den Grundzügen berührt wird.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und
des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
Zum Zwecke der übergeordneten
Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen
Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt
die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".
Die einzelnen Aufgaben des
Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus
deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt
wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung
und der weitere Ausbau des Straßennetzes.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von
Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
Für Zwecke der übergeordneten
Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die
Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die
auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt
errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im
Reichsgrundbuchamt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die
Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar
auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den
Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein
Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt
sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das
Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das Reichspräsidium zur
Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen
Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
Für die Zwecke einer
zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen
Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom
16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des
Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin,
reichsrechtlich Postleitzahl 1.
Diesbezüglich
verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im
Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten,
"daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der
Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie
berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver
Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr
regiert werden" bleibt unverändert.
Die
gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die
unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu
gewährleisten.
Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß
Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus
Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf
Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des
Reichspräsidiums errichtet.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift
Präsidiale Anordnung
zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai .2010
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
Es
wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der
Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang des Reichspräsidiums
bzw. des „Deutschen Kaisers“ gemäß geltender Verfassung und geltenden Gesetzen.
Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn nur eine der drei
Personen zugegen ist. Für alle Entscheidungen und Beschlüsse wird die
Zustimmung des Volks-Bundesrathes benötigt. Ist ein(e) Senatspräsident(in) für
die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese(r) die
Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
Der
Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Ernennungen und Beschlüssen
den Reichskanzler hinzuziehen, dieser gilt auch als sein Stellvertreter. Die
Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung
berücksichtigt werden. Es gilt Art. 11 der Verfassung, die Zustimmung des Volks-Bundesrathes
und Volks-Reichstages ist erforderlich.
Sollte
es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen um Personen aus dem Präsidialsenat
oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so ist diese Person
im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der
Reichsleitung zu ersetzen.
Alle gesetzlichen Handlungen, die den Kaiser
betreffen, werden bis auf Widerruf bzw. Volksabstimmung oder Gesetzesbeschluß
durch den Präsidialsenat erfüllt. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt
in den bestehenden Gesetzen weiterhin erhalten.
Der
Reichskanzler, der Vizekanzler und die sieben stellvertretenden Reichskanzler sind
während der Übergangszeit gleichberechtigte Entscheidungsträger. Sie handeln
selbstverantwortlich, jedoch nach interner Absprache. Alle gesetzlichen Handlungen, die den Reichskanzler
betreffen, werden bis auf Widerruf oder Gesetzesbeschluß durch die
stellvertretenden Reichskanzler erfüllt.
Der
Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler. Dies erfolgt nur nach
vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Es gilt
Artikel 15 der Verfassung.
Dieses Übergangsgesetz gilt, bis das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung
und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands (es
gelten die Grenzen vom 31. Juli 1914) sich seine neue Reichsordnung bzw.
Staatsordnung beschlossen hat.
Dieses Gesetz tritt mit der
Verkündung in Kraft, bzw. nach Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
Waldstetten-Weilerstoffel,
den 23. Mai 2010
Geändert
zu Niedersteinbach am 11. April 2011
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung" Amtsschrift
Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Im
gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die
Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit
folgenden Wortlaut zu ergänzen:
In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle
das Deutsche Reich.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung" Amtsschrift
Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
(Reichspräsidium).
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
§ 1.
[1]
Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2.
Den
Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher
Ruhetag sein.
§ 3.
Der
Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen
und darf keine weiteren Angaben enthalten.
§ 4.
[1]
Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen
Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt,
bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das der Reichswahlleiter zieht.
usw. (siehe Sie das Originalgesetzblatt)
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
§ 1.
Die
bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben
bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In
Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind,
erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und
Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 2.
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.
§ 3.
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.
§ 4.
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem
Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.
§ 5.
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler
zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl
Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über. Soweit das Reichsamtnicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Amtsbereich
selbständig ausgeübt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift
Verordnung betreffend dem "Amtsteid"
der unmittelbaren Reichsbeamten.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 06
Verordnung
auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt
S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was
folgt:
Der Amtsteid
aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern
nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender
Form geleistet:
„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des
Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“
Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der
unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und
Reglements seine Gültigkeit.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, zum 23.04.2011.
gegeben
am 23.04.2011
In Kraft gesetzt
am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 05
Auf
Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath
ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:
Im
allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden
Reichskanzler:
Herr
Erhard Lorenz, Jg.1954;
Bayern, Staatsekretär im
Reichsamt des Innern, per Gesetz, stellvertretender Reichskanzler;
Herr
Peter Jörg Erich Glogau, Jg.1954;
Preußen, Staatssekretär der
Deutschen Reichspost, per Gesetz, stellvertretender Reichskanzler;
Frau
Kornelia Lorenz, Jg.1957;
Bayern, Staatssekretärin im
Reichsamt für Geisteswissenschaften;
Herr
Peter Holzapfel, Jg.1953;
Preußen, Staatssekretär im
Reichsamt für Energie;
Herr
M........ F...... K............, Jg.1975;
Preußen, Staatssekretär im Reichsamt für Völker-
und Menschenrechte;
Reichsgesetzblatt "RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011" Amtsschrift
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08.
April
2011
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In Kraft gesetzt am 08.04.2011 durch Veröffentlichung
im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes.
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08.
April
2011
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In der 30. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 26. März 2011, wurde beschlossen:
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Genehmigung der Reichs-Gewerbeanmeldungen für die Deutschen Recht-Konsulenten
(siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
Genehmigung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsausweises
(siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Geisteswissenschaften.
Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Energie.
Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Völker- und Menschenrechte.
Zustimmung zur Einrichtung des Reichsamt für Tier- und Artenschutz.
---------------------------------
Zustimmung zur Amtsbesetzung durch die Staatssekretärinen für Geisteswissenschaften.
Zustimmung zur Amtsbesetzung durch den Staatssekretär für Völker- und Menschenrechte.
Zustimmung zur Amtsbesetzung durch den Staatssekretär für Energie.
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Zustimmung zur Verabschiedung inaktiver Bevollmächtigte und sogenannte Amtsanwärter, die ihre angenommene Aufgabe und Tätigkeit dauerhaft eingestellt haben.
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Der Verfassungsschutz des Deutschen Reiches
warnt eindringlichst
vor der Weimarer Verfassung und deren Auswirkung.
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27.
Februar
2011
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In Kraft gesetzt am 27.02.2011 durch Veröffentlichung
im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes.
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27.
Februar
2011
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In der 29. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 26. Februar 2011, wurde beschlossen:
Nach 23 Monaten seiner Existenz, wurde zum 31.01.2011 der Rath der Volksbeauftragten aufgelöst. Alle Rechte und Pflichten des Rath der Volksbeaftragten sind mit der Auflösung erloschen. Die Funktion und Verantwortung des Stellvertretenden Reichskanzlers richtet sich
somit wieder nach dem geltenden Stellvertretergesetz vom 17. März 1878 mit
Änderungsstand 28.Oktober 1918 und geht auf die betreffenden Staatssekretäre über.
Alle Amtshandlungen des Rath der Volksbeaftragten wurden mit dem 23. Mai 2010 rückwirkend auf den Staatssekretär des Innern übertragen.
Somit wurde der Rath der Volksbeauftragten vom Aufbau und der Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches unwiederruflich entbunden.
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Erste Amtsbesetzung durch den Staatssekretär des Innern wurde vollzogen.
Zweite Amtsbesetzung durch den Staatssekretär der Deutschen Reichspost wurde vollzogen.
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Genehmigung der Reichs-Gewerbeanmeldungen
(siehe http://reichsdruckerei.info/dokumente.htm ).
Zustimmung der Gewerbeanmeldung unserer Reichsdruckerei (in Verlängerung).
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28.
November
2010
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In Kraft gesetzt am 28.11.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Bundesrathes.
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28.
November
2010
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Die "E-S-Gruppe", als Macher der Weltnetzseiten "reichsleitung.de", "reichsverwaltung.de", "reichspräsidium.de, (die Betonung liegt beim "ä")" "volks-bundesrath.de", "volks-reichstag.de", "rath-der-volksbeauftragten.de" und "rechtspraktiker.de" handelnd
unter der Bezeichnung "Deutschland ist Deutschland" "de-ist.de" und namentlich bekannt, arbeiten seit August 2010 mit Daten die vermuten lassen, daß es um "das Reichspräsidium http://reichspraesidium.de" (Präsidialsenat, und Rath der Volksbeauftragten), sowie den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag des Deutschen Reiches geht. Diese "E-S-Gruppe" handelt
eigenmächtig ohne Zustimmung der Volksorgane (Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag) unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Auch die Veröffentlichung von Reichsgesetzen in deren Weltnetzseiten unterliegen zum größten Teil einer schweren kriminellen Handlung. Ebenso handeln diese Personen mit der Bezeichnung "Bund der Recht-Konsulenten unter der Anschrift Postfach 840221, 12532 Berlin". Dem destruktiven Mißtrauensvotum gegen die betreffende Personen (namentlich genannt unter http://bundespraesidium.de/warnung.htm), wegen Verfassungsverstoß wurde in der 26. und 27. Tagung des Volks-Bundesrathes, einstimmig zugestimmt.
Onlinedatenvergabe auf deren Seiten empfehlen wir zu vermeiden, da uns der Tatbestand von Datenmißbrauch vorliegt. Zusätzlich liegt dieser Gruppe keine staatsrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Dokumenten für das Deutsche Reich vor, diese Genehmigung hat derzeit nur die Reichsdruckerei gemäß http://reichsdruckerei.info !
Der Straftatbestand des Verfassungsverstoßes wie in Artikel 4 Punkt 6 zu lesen ist, sowie Urkundenfälschung , Unterschlagung nach dem StGB und §§ 131, 132 StGB, ist eindeutig.
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15.
August
2010
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In Kraft gesetzt am 15.08.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Bundesrathes.
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15.
August
2010
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In der 24. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 14. August 2010, die zu Rostock stattfand, mußten unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt, die mit Veröffentlichung im Deutschen-Reichs-Anzeiger in Kraft treten.
1. Beschluß: Gemäß
„1_Antrag1-VRT-Tag-Ungueltigkeit-an-VBR-080810.pdf“
wurde
erkannt
und einstimmig bestätigt, daß
die 09. Tagung des Volks-Reichstag vom 23.05.10
NICHTIG und ungültig ist;
die 10. Tagung des Volks-Reichstag vom 20.06.10
NICHTIG und ungültig ist;
die 11. Tagung des Volks-Reichstag vom 27.06.10
NICHTIG und ungültig ist.
Es wurde
auch erkannt und einstimmig bestätigt, daß alle in den betreffenden Tagungen
gemachten Beschlüsse, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsordnungen und Ernennungen
somit im Sinne von Artikel 5 unserer Verfassung und bezogen auf die Stellung
des Volks-Reichstages, gemäß Gesetzgebung nicht ausgeübt wurden und somit
in einer neu einzuberufenen 9. Tagung
nun ausgeübt werden müssen. Alle Anträge und Beschlüsse der betreffenden
Tagungen müssen neu gestellt werden.
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2. Beschluß: Gemäß „2_Antrag2-Disqualifikation-an-VBR-080810.pdf“
und wegen Verstoß gegen die Verfassung, Artikel 5, 7 14,
16, 74,
wegen Boykottierung
der rechtsverbindlich angesetzten Tagungen des Volks-Reichstages und des
Volks-Bundesrathes für den 01.08.2010 und wegen Drohungen, werden nachfolgende
Personen im Amt des „Rath der Volksbeauftragten“ disqualifiziert: (betreffende Personen wurden informiert).
Gemäß diesem Beschluß wurde ein
EILANTRAG eingebracht, der wie folgt lautet: Die Kündigungen (betreffende 3 Personen wurden informiert) werden durch die heutige Tagung desVolks-Bundesrath angenommen und bestätigt.
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6. Beschluß: Gemäß Antrag
Durch einen EILANTRAG umformuliert. Es gilt folgender
Wortlaut: „Hiermit beantrage ich, dass der Volks-Reichstag aus wichtigem Grund,
seine 9. Tagung eigenständig einberufen und terminlich festlegen kann. Der
Volks-Bundesrath ist darüber zu informieren.“
Somit wurde dem Volks-Reichstag verfassungkonform zu Zustimmung erteilt, daß dieser schnellstmöglich seine Tagung ausführen kann.
Das betreffende Protokoll kann durch Berechtigte eingesehen werden und beinhaltet 22 Tagungspunkte.
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30.
März
2010
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In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes.
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30.
März
2010
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Gesetz über die Angelegenheiten des "Reichsgerichtes"
mit Sitz in Leipzig.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 28. März 2010
In Kraft gesetzt am 30.03.2010
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 05
Das Reichsgericht, gemäß Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 vom 11. April 1877 mit Sitz in Leipzig, beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung vom 23. März 2010 erneut seine Tätigkeit.
Die Reichsgesetzgebung wie zum Stand 29. Oktober 1918 kommt erneut zur Anwendung.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1003151-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft" Amtsschrift
Gesetz über die Angelegenheiten "Israels"
als Schutzgebiet auf dem Land Palästinas.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 28. März 2010
In Kraft gesetzt am 30.03.2010
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 04
Israel, gegründet als sogenannter Staat am 14. Mai 1948 auf dem Land, das Palästina genannt wurde, angrenzend an Syrien, Libanon, Ägypthen, Jordanien und an die Palästinensischen Autonomiegebiete, wird als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der Reichsordnung vom 28. Oktober 1918 zum Stand 28. März 2010 ausgeschlossen.
Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 28. Oktober 1918 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1003141-Nr4-Israel-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift
Gesetz über die Angelegenheiten der Rechtspflege
im Bundesgebiet (Deutschland) des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 28. März 2010
In Kraft gesetzt am 30.03.2010
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 03
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person
sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach
dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent, kurz „DRK“,
unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des
Deutschen Reiches.
Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband,
kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung bedeutet
sofortigen Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch
Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.
Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet (Deutschland)
des Deutschen Reiches.
Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich" Amtsschrift
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13.
März
2010
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In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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13.
März
2010
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Gesetz über die Angelegenheiten "Bundesrepublik Deutschland" auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 28. Februar 2010
In Kraft gesetzt am 13.03.2010
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 02
Die
Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, werden als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der
Reichsordnung (Stand: 28.10.1918) ausgeschlossen.
Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1002281-Nr2-BRD-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift
Gesetz über die Angelegenheiten Deutscher
Recht-Konsulenten
und dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten.
Hier, das Gesetz (Nr. 03) zum Ausdrucken
gegeben am 07. Februar 2010
In Kraft gesetzt am 13.03.2010
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 01
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person
sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach
dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“,
unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des
Deutschen Reiches.
Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband
kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet
sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch
Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.
Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1002071-Nr1-Deutscher-Recht-Konsulent" Amtsschrift
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01.
Dezember
2009
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In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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01.
12.
2009
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Alte Fassung [Parteien- bzw. Sozialistenverbotsgesetz] vom 21.10.1878
im Geltungsbereich des Deutschen Reiches vom Stand 31.07.1914,
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
geänderte Fassung vom 07.02.2010
Gesetz Nr. 5
zum
"Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung
des Deutschen Reiches"
§ 1.
[1] Vereinigungen und Parteien, welche durch sozialdemokratische, sozialistische, kommunistische, nationalsozialistische, liberale und konfessionelle Motive, gleichwohl aller Art von Vereinigungen mit politischer Bestrebung die Staats- oder Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet behindern, bekämpfen oder terrorisieren, sind zu verbieten.
[2] Dieses Verbot gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährden.
[3] Dieses Verbot gilt auch für gleichartige Vereinigungen der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet.
alle weiteren Gesetze hierzu finden Sie im Originalgesetzblatt oder in der Druckversion
§ 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten, tritt an die Stelle das Reich.
Reichsgesetzblatt "RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210" Amtsschrift
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Gesetz Nr. 4
Ergänzungsgesetz zur "Freiwilligen Gerichtsbarkeit"
bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetzes.
geänderte Fassung zum 29.11.2009
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
§ 1.
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 2.
Dieses Gesetz
tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 21.10.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG
Reichsgesetzblatt "RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG" Amtsschrift
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29.
September
2009
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In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
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29.
09.
2009
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Gesetz Nr. 3
Außerkraftsetzung des Impfgesetz von 1874
vom 08.04.1874 im Geltungsbereich des
Deutschen Reiches, vom Stand 31.07.1914,
hiermit außer Kraft gesetzt zum 29.09.2009
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
§ 1.
Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Impfgesetz vom 08. April 1874 außer
Kraft getreten.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
in Kraft.
Das Impfgesetz aus dem Jahre 1874 wurde durch Beschluß des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes am 26.09.09 außer Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung heute am 29.09.2009 erlangt dieser Beschluß für das Staatsgebiet des Deutschen
Reiches und seinem Staatsvolk Gesetzeskraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874" Amtsschrift
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Gesetz Nr. 2
Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
vom 23.05.2009 für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reiches, wie Stand: 31.07.1914.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
Für die noch anstehende Wahl zum "Volks" Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen
ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.
Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag" Amtsschrift
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Gesetz Nr. 1
Der Volks-Reichstag
durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
§ 1.
Der
Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung
Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem
Reichstagsgebäude in Berlin erneut
seine Tätigkeit.
Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit
des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am
26.09.2009 wieder hergestellt.
Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober
1918 wird hiermit weitergeführt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag" Amtsschrift
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Erster Reichsverein nach 1949 für den Geltungsbereich des
Deutschen Reiches: Stand 31.07.1914
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"Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten"
Heute am 27.09.2009 veröffentlicht, als Orientierung für alle wahren und aufrichtigen Deutschen in der ganzen Welt, als ein leuchtendes Beispiel von Verantwortungsbewußtsein und Willenskraft "DEM DEUTSCHEN VOLKE" dienend, gilt wie folgt:
"Nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths vom 26.09.2009 und der dadurch erlangten Gesetzeskraft durch die Wahrung und Einhaltung der geltenden Verfassung, den geltenden Reichsgesetzen und unter Berücksichtigung von vorhandenen Besatzunsvorschriften, ist die Gründung des ersten Vereins nach Reichsrecht (seit 1949) erfolgt. "
Der erste deutsche Reichsverein ist ein Dachverband und erhebt den Anspruch der Aufrechterhaltung der Reichsrechtsordnung im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs, gemäß den völkerrechtlichen Staatsgrenzen vom 31.07.1914. Dieser Dachverband nennt sich "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten" ist im Weltnetz zu finden unter: http://recht-konsulent.org
und ist mit dem 27.09.2009 durch seine vorhandene Verbandssatzung in Kraft gesetzt. Er wird sobald als möglich ins Vereinsregister des verantwortlichen staatlichen Amtsgerichts eingetragen.
Jeder rechtbewußte, staats- und volkstreue Bürger nach RuStaG aus dem Jahre 1913, kann nach besuchtem Grundlagenstudium, nach abgelegtem Eid auf das BGB und nach Beitritt in den "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten", zur Wahrung der staatlichen Rechtsordnung als Recht-Konsulent seiner Berufung nachgehen.
Diese Mitteilung erfolgt auch über den amtlichen Deutschen-Reichs-Anzeiger, ab sofort zu finden im Weltnetz unter http://reichs-anzeiger.de
Geschrieben, protokolliert und veröffentlicht im Sinne der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit unseres Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich, durch
Erhard Lorenz
Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath
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Es gilt im gesamten Umfang des Deutschen Reiches die bisher nie rechtskräftig außer Kraft gesetzte Reichsverfassung vom 16. April 1871, letzter Änderungsstand 28.10.1918, inklusiv den bis zum 28.10.1918 geltenden Gesetzen und alle erlassenen Gesetze und Anordnungen durch das
Reichspräsidium. Zu berücksichtigen sind alle in diesem Reichs-Anzeiger veröffentlichten Gesetzesänderungen, -ergänzungen, oder Außerkraftsetzungen. Gesetze der BRD, anderer selbsternannter Gruppen oder sogenannter Reichsregierung, haben keine staatsrechliche und verfassungskonforme Rechtskraft und sind "de jure" als NICHTIG zu bewerten.
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Reichs-Anzeiger ausdrucken und verteilen ist zwingend erwünscht, denn Aufklärung ist Pflicht!
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