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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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11.
August
2011

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

1.
08.
2011

In der 13. Tagung des Volks-Reichstages am 30. Juli 2011 in Berlin, wurde folgenden Gesetzen die Zustimmung erteilt.

Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung der Behörde Verfassungsschutz im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 13.07.2011

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Verfassungsschutz errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Er dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Verfassungsschutz fallenden Handlungen.  

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär für Verfassungsschutz".

Die einzelnen Aufgaben der Behörde „Verfassungsschutz“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz" Amtsschrift


Gesetz, betreffend die Grundsteuer im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
 

gegeben am 29.06.2011

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1

Auf jedes Grundstück hat der Eigentümer fünf von Hundert des Grundstückspreises zu versteuern, bezogen auf den Grundstückswert zum 31. Juli 1914.

§ 2

Bei reiner Selbstnutzung ermäßigt sich die Grundsteuer auf zwei von Hundert des Grundstückspreises.

§ 3

Die Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz" Amtsschrift


Gesetz, betreffend die Einkommensteuer im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
 

gegeben am 29.06.2011

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§1

Der zu zahlende Steuerbetrag beträgt fünfundzwanzig von Hundert.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz" Amtsschrift


Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
 

gegeben am 14.08.2010

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1

Auf Sachgüter und Dienstleistungen aller Art wird eine Abgabe in Höhe von 10 von Hundert der Erlöse erhoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz" Amtsschrift


Zu den bisher in Kraft gesetzten Beschlüssen, Erlasse und Gesetze der Reichsleitung.


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